Dass es sich hierbei um eine nachträglich angebrachte handschriftliche Anmerkung bzw. Kommentierung inhaltlicher Art handelt ist ohne Weiteres zu erkennen. Selbst wenn (was regelmässig der Fall sein dürfte) durch solche inhaltlichen Anmerkungen Einfluss darauf genommen werden soll, wie das ursprünglich Verurkundete zu verstehen ist, vermag dies allein noch nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Täuschung im Sinne eines Urkundendelikts zu begründen. Im Ergebnis stellt eine in Bezug auf den Inhalt transparent kommentierte Urkunde eine neue, vom jeweiligen Bearbeiter verfasste Urkunde dar, die weder über ihre Echtheit noch über den verurkundeten Inhalt täuscht.