Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Zudem muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 181 zu Art. 251 StGB).