Der Einwand, dass von der Polizei ein Bluttest erlaubt werden müsse, bevor er aus dem Haus befördert werden könne, trifft offensichtlich nicht zu. Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Wesentlichen bemängelte, dass seine Vorwürfe nicht konkret beschrieben und nicht näher substantiiert werden. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, die sich erneut darauf beschränkt, pauschale und nicht substantiierte Vorwürfe zu erheben, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.