Überdies ist auch aus seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie seinen beigelegten Notizen – soweit diese überhaupt nachvollziehbar sind – nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 3 - 6 durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben könnten. Dass die Polizisten unfreundlich gewesen seien und ihn gebeten hätten zu gehen, reicht hierfür nicht aus. Der Einwand, dass von der Polizei ein Bluttest erlaubt werden müsse, bevor er aus dem Haus befördert werden könne, trifft offensichtlich nicht zu.