Hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung – ausser in Bezug auf die voraufgeführte Gehörsverletzung – nicht konkret gerügt. Auf die Beschwerde ist folglich gestützt auf die Ausführungen unter E. 1.2 ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 verlangt wird.