zulegen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend machen will, dass sich I. (Beschwerde S. 2, "Zu P 5") strafbar gemacht hat, ist -8- auf sie nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht entschieden wurde. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beurteilung, ob K. in anderen Verfahren einem allfälligen Interessenkonflikt unterlegen war (Beschwerde S. 2, "Zu P 4").