Sofern der Beschwerdeführer durch seine Rüge sinngemäss hätte vorbringen wollen, dass er im vorliegenden Verfahren vor dem Erlass der Verfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht angehört worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht dies den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). Dem Beschwerdeführer war es zudem ohne weiteres möglich, seine Ansichten im Beschwerdeverfahren dar-