Das Gleiche hat in Bezug auf seine Rüge, er habe nie die Chance gehabt, den Staatsanwälten seine Geschichte zu präsentieren, zu gelten. Diese Ausführung steht ohnehin im Widerspruch zu seiner Äusserung, er sei einige Stunden durch die Beschuldigte 2 verhört worden (Beschwerde S. 1, "Zu P 1.3"). Sofern der Beschwerdeführer durch seine Rüge sinngemäss hätte vorbringen wollen, dass er im vorliegenden Verfahren vor dem Erlass der Verfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht angehört worden sei, ist dies nicht zu beanstanden.