3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründungen, warum er viermal inhaftiert worden sei, seien nicht haltbar. Er sei in allen Punkten freigesprochen worden (Beschwerde S. 1, dritter Absatz). Er habe persönlich nie die Chance gehabt, den Staatsanwälten "seine Geschichte" zu präsentieren (Beschwerde S. 1, "Zu P 3"). K., Verteidiger und Scheidungsanwalt, hätten sie gar nie nehmen dürfen. Dieser sei durch die Geschäftsgründung und den Ehevertrag befangen gewesen (Beschwerde S. 2, "Zu P 4"). Zum Drogenkonsum sage er nur Folgendes: Er habe keine Drogen genommen und habe dies vom ersten Tag an bei der Polizei kommuniziert.