Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 3'000'000.00 handle es sich um eine Zivilforderung, die er gegen den Kanton Aargau geltend mache, weil dieser angeblich zu Unrecht Strafverfahren gegen ihn geführt […] habe. Da in Nichtanhandnahmeverfügungen grundsätzlich nicht über Zivilforderungen entschieden werden könne, würden diese auch in vorliegendem Fall von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (E. 6 der angefochtenen Verfügung).