Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Beschuldigten 4 und 5 gelte es festzustellen, dass die Polizei im Frühling bzw. Sommer 2015 mehrmals wegen des gegenseitigen Vorwurfs von häuslicher Gewalt an den Wohnsitz des Beschwerdeführers und von I. habe ausrücken müssen. All diese Einsätze seien jedoch im pflichtgemässen polizeilichen Sicherheitsauftrag und pflichtgemässen Ermessen geschehen. Eine konkrete strafbare Handlung der Polizisten lasse sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers -6-