Selbst wenn im Rahmen der vorgenommenen Tests nicht alles korrekt abgelaufen sein sollte, hätte dies somit nicht zu einem Nachteil des Beschwerdeführers geführt. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 3 könne aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden (E. 4.2 der angefochtenen Verfügung).