Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er dem Beschuldigten 3 vorwerfe, dass sich dieser nach der Eröffnung des Drogentests vom 28. September 2015 nicht mehr bei ihm gemeldet habe bzw. dass die Drogentests verloren gegangen seien. Aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im Frühling 2015 vorgenommenen Tests kein Vorwurf betreffend Drogenkonsums gemacht und auch kein Strafverfahren diesbezüglich eröffnet worden sei. Selbst wenn im Rahmen der vorgenommenen Tests nicht alles korrekt abgelaufen sein sollte, hätte dies somit nicht zu einem Nachteil des Beschwerdeführers geführt.