sowie Anordnung von Untersuchungshaft) nicht einverstanden gewesen sei, liege damit noch keine strafbare Handlung vor. Eine irgendwie geartete Druckausübung der Beschuldigten 1 und 2 auf den Beschwerdeführer oder ein anderes nötigendes Verhalten gehe aus der Strafanzeige nicht konkret hervor und ergebe sich auch nicht aus den Akten (E. 4.1 der angefochtenen Verfügung).