Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 seien als nicht substantiierte, pauschale Vorwürfe nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf eine begangene strafbare Handlung zu begründen. Bloss weil der Beschwerdeführer mit den durch die Staatsanwaltschaft R. angeordneten Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme von Waffen und Gegenständen sowie Anordnung von Untersuchungshaft) nicht einverstanden gewesen sei, liege damit noch keine strafbare Handlung vor.