3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer schlagwortartig erhobenen Vorwürfe würden von ihm nicht genügend konkret beschrieben und nicht näher substantiiert. So gehe aus den Anzeigen nicht hervor, durch welche Handlungen und in welcher Form die beanzeigten Amtspersonen zu welchem Zeitpunkt welche strafbaren Handlungen begangen haben sollen (E. 3 der angefochtenen Verfügung).