Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden keinen konkreten Antrag. Aufgrund der Begründung wird aber hinreichend klar, dass er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2023 beantragen will. Ob die Beschwerde darüber hinaus den dargelegten Begründungsanforderungen genügt, ist (soweit erforderlich) im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen.