Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben.