1.2. Der stellvertretende Kommandant der Kantonspolizei Aargau leitete die Strafanzeige samt Akten am 13. Juli 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 18. Januar 2023 betreffend diese Strafsache eine Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 -3-