Staatsanwalt B. (fortan: Beschuldigter 1) sowie der Staatsanwältin C. (fortan: Beschuldigte 2) vor, sie hätten bewusst in Kauf genommen, dass er sich in der Untersuchungshaft umbringen könnte, indem sie psychischen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Sodann hätten sie die Untersuchung gegen ihn nicht korrekt geführt und entlastendes Material sei bewusst zurückgehalten worden. Der Polizist D. (fortan: Beschuldigter 3) habe Beweise unterschlagen und sich nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl er ihm dies zugesichert habe.