Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.39 (STA.2022.249) Art. 89 Entscheid vom 17. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Beschuldigter 3 D._____, […] Beschuldigter 4 E._____, […] Beschuldigter 5 F._____, […] Beschuldigter 6 G._____, […] Beschuldigte 7 H._____, […] -2- Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 18. Januar 2023 in der Strafsache gegen B., C., D., E., F., G. und H. Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 30. Juni 2022 erstatte A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Kantons- polizei Aargau Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 - 7 wegen verschie- dener Straftatbestände. Im Wesentlichen warf er dem […] Staatsanwalt B. (fortan: Beschuldigter 1) sowie der Staatsanwältin C. (fortan: Beschuldigte 2) vor, sie hätten bewusst in Kauf genommen, dass er sich in der Untersu- chungshaft umbringen könnte, indem sie psychischen Druck auf ihn aus- geübt hätten. Sodann hätten sie die Untersuchung gegen ihn nicht korrekt geführt und entlastendes Material sei bewusst zurückgehalten worden. Der Polizist D. (fortan: Beschuldigter 3) habe Beweise unterschlagen und sich nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl er ihm dies zugesichert habe. Der Polizist E. (fortan: Beschuldigter 4) habe ihn falsch beraten, ihn aus seinem eigenen Haus geworfen und ihm mehrfach die M weggenommen, die ihm jedes Mal wieder zurückgegeben worden seien. Der Polizist F. (fortan: Be- schuldigter 5) habe ihn wie den grössten Dreck behandelt. Der Polizist G. (fortan: Beschuldigter 6) habe seine Anzeige nicht korrekt aufgenommen und ihm vorgeworden, dass er die Aussagen seines Sohnes beeinflusst habe. Die Schulleiterin H. (fortan: Beschuldigte 7) habe im Jahre 2019 – ohne sein Wissen – Daten auf einem "Gesuchsformular" verändert. Sodann erklärte er, als Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wol- len und stelle eine Forderung auf Schadenersatz in Höhe von ca. Fr. 3'000'000.00. 1.2. Der stellvertretende Kommandant der Kantonspolizei Aargau leitete die Strafanzeige samt Akten am 13. Juli 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 18. Januar 2023 betreffend diese Strafsache eine Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 -3- (Postaufgabe am 26. Januar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2023 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 13. Februar 2023 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kos- ten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, was dieser am 13. Februar 2023 tat. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit zu- lässig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die prozessuale Geschädigten- (Art. 115 Abs. 1 StPO) und die davon abhängige Parteistel- lung (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) des Beschwerde- führers geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 1.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 -4- Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indes- sen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung her- vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Be- zug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst erge- ben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behör- den oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392 ff. [zit. Beschwerde]). Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden keinen konkreten An- trag. Aufgrund der Begründung wird aber hinreichend klar, dass er die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2023 beantra- gen will. Ob die Beschwerde darüber hinaus den dargelegten Begrün- dungsanforderungen genügt, ist (soweit erforderlich) im Rahmen der nach- folgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen. 2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im -5- Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen aus, die vom Be- schwerdeführer schlagwortartig erhobenen Vorwürfe würden von ihm nicht genügend konkret beschrieben und nicht näher substantiiert. So gehe aus den Anzeigen nicht hervor, durch welche Handlungen und in welcher Form die beanzeigten Amtspersonen zu welchem Zeitpunkt welche strafbaren Handlungen begangen haben sollen (E. 3 der angefochtenen Verfügung). Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 seien als nicht sub- stantiierte, pauschale Vorwürfe nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf eine begangene strafbare Handlung zu begründen. Bloss weil der Be- schwerdeführer mit den durch die Staatsanwaltschaft R. angeordneten Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme von Waffen und Gegenständen so- wie Anordnung von Untersuchungshaft) nicht einverstanden gewesen sei, liege damit noch keine strafbare Handlung vor. Eine irgendwie geartete Druckausübung der Beschuldigten 1 und 2 auf den Beschwerdeführer oder ein anderes nötigendes Verhalten gehe aus der Strafanzeige nicht konkret hervor und ergebe sich auch nicht aus den Akten (E. 4.1 der angefochtenen Verfügung). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er dem Beschuldigten 3 vorwerfe, dass sich dieser nach der Eröffnung des Dro- gentests vom 28. September 2015 nicht mehr bei ihm gemeldet habe bzw. dass die Drogentests verloren gegangen seien. Aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im Frühling 2015 vorgenomme- nen Tests kein Vorwurf betreffend Drogenkonsums gemacht und auch kein Strafverfahren diesbezüglich eröffnet worden sei. Selbst wenn im Rahmen der vorgenommenen Tests nicht alles korrekt abgelaufen sein sollte, hätte dies somit nicht zu einem Nachteil des Beschwerdeführers geführt. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 3 könne aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden (E. 4.2 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Beschuldigten 4 und 5 gelte es festzustellen, dass die Polizei im Frühling bzw. Sommer 2015 mehrmals wegen des gegenseitigen Vorwurfs von häuslicher Gewalt an den Wohnsitz des Beschwerdeführers und von I. habe ausrücken müssen. All diese Eins- ätze seien jedoch im pflichtgemässen polizeilichen Sicherheitsauftrag und pflichtgemässen Ermessen geschehen. Eine konkrete strafbare Handlung der Polizisten lasse sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers -6- nicht erkennen. Aus den Vorwürfen gegen den Beschuldigten 6, dieser habe sich im Rahmen der Vorwürfe im Zusammenhang mit den seinem Sohn J. durch I. zugefügten Verletzungen im September 2019 nicht korrekt verhalten und ihn nicht ernst genommen, könne ebenfalls keine strafbaren Handlungen erblickt werden (E. 4.3 der angefochtenen Verfügung). Die Ausführungen betreffend eine angeblich begangene Urkundenfäl- schung durch die Beschuldigte 7 seien nicht näher substantiiert worden. Es werde nicht ausgeführt, welche konkreten Daten auf welchem Formular ge- genüber welcher Behörde angeblich verfälscht wiedergegeben worden seien (E. 5 der angefochtenen Verfügung). Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung eines Scha- denersatzes in Höhe von Fr. 3'000'000.00 handle es sich um eine Zivilfor- derung, die er gegen den Kanton Aargau geltend mache, weil dieser an- geblich zu Unrecht Strafverfahren gegen ihn geführt […] habe. Da in Nicht- anhandnahmeverfügungen grundsätzlich nicht über Zivilforderungen ent- schieden werden könne, würden diese auch in vorliegendem Fall von Ge- setzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (E. 6 der angefochtenen Verfü- gung). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründungen, warum er viermal in- haftiert worden sei, seien nicht haltbar. Er sei in allen Punkten freigespro- chen worden (Beschwerde S. 1, dritter Absatz). Er habe persönlich nie die Chance gehabt, den Staatsanwälten "seine Geschichte" zu präsentieren (Beschwerde S. 1, "Zu P 3"). K., Verteidiger und Scheidungsanwalt, hätten sie gar nie nehmen dürfen. Dieser sei durch die Geschäftsgründung und den Ehevertrag befangen gewesen (Beschwerde S. 2, "Zu P 4"). Zum Dro- genkonsum sage er nur Folgendes: Er habe keine Drogen genommen und habe dies vom ersten Tag an bei der Polizei kommuniziert. Er sei wie ein Verbrecher behandelt worden und auch beim Familiengericht habe er sich wegen der Drogen rechtfertigen müssen. Auch wenn heute die ganze An- gelegenheit mit einem Freispruch vom Obergericht Aargau bestätigt sei, könne er das Verhalten der Polizisten nicht gutheissen. Die vier Polizisten (die Beschuldigten 4 und 5 mit je einer "Partnerin"), so unfreundliche sie gewesen seien, hätten ihn sinngemäss nach seinem Telefonanruf auf die Notrufnummer 117 (wegen seinem Sohn) und seinem angeblich positiven Drogentest loswerden wollen und ihn gebeten zu gehen. Es sei der Polizei dabei nicht mehr um seinen Sohn gegangen, sondern nur noch um Drogen. Er habe sich erkundigt und wisse, dass von der Polizei ein Bluttest erlaubt werden müsse, bevor er aus dem Haus befördert werde. Er stelle die Fra- gen "War das korrekt? Wo ist der Drogentest, den F. als positiv bezeichnet hat?" (Beschwerde S. 2, "Zu P 4.2 Drogentest"). Ferner sei das "Gesuchs- formular" von der Beschuldigten 7 sowie von I. einseitig abgeändert worden -7- (Beschwerde S. 2, "Zu P 5"). Schliesslich müsse er auf dem Betrag von ca. Fr. 3'000'000.00 beharren […] (Beschwerde S. 2, "Zu P 6"). 4. 4.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Be- schwerde, a.a.O., N. 390, 543). 4.2. Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. Januar 2023. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Inhaftierung be- treffen nicht den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. die strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten. War der Be- schwerdeführer mit den von ihm nicht näher bezeichneten Entscheiden nicht einverstanden, hätte er sich im jeweiligen Verfahren mit dem entspre- chenden Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können. Das Gleiche hat in Bezug auf seine Rüge, er habe nie die Chance gehabt, den Staatsanwälten seine Geschichte zu präsentieren, zu gelten. Diese Ausführung steht ohnehin im Widerspruch zu seiner Äusserung, er sei ei- nige Stunden durch die Beschuldigte 2 verhört worden (Beschwerde S. 1, "Zu P 1.3"). Sofern der Beschwerdeführer durch seine Rüge sinngemäss hätte vorbringen wollen, dass er im vorliegenden Verfahren vor dem Erlass der Verfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht angehört worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht dies den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemög- lichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). Dem Beschwerdeführer war es zu- dem ohne weiteres möglich, seine Ansichten im Beschwerdeverfahren dar- zulegen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend ma- chen will, dass sich I. (Beschwerde S. 2, "Zu P 5") strafbar gemacht hat, ist -8- auf sie nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung ebenfalls nicht entschieden wurde. Ebenfalls nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beurteilung, ob K. in anderen Verfahren einem allfälligen Interessenkonflikt unterlegen war (Beschwerde S. 2, "Zu P 4"). Hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 wurde die Nichtanhandnahmeverfü- gung – ausser in Bezug auf die voraufgeführte Gehörsverletzung – nicht konkret gerügt. Auf die Beschwerde ist folglich gestützt auf die Ausführun- gen unter E. 1.2 ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 verlangt wird. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend die Beschuldigten 3 - 6 ausführlich begründet (E. 4.2 und 4.3 der angefochtenen Verfügung). In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen – insbesondere deren Sachver- haltsfeststellungen – nicht ansatzweise ein und beschränkt sich darauf, die Vorkommnisse erneut aus seiner Sicht zu schildern (vgl. Beschwerde S. 2, "Zu P. 4.2"). Überdies ist auch aus seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie seinen beigelegten Notizen – soweit diese überhaupt nachvollzieh- bar sind – nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 3 - 6 durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben könnten. Dass die Polizisten unfreund- lich gewesen seien und ihn gebeten hätten zu gehen, reicht hierfür nicht aus. Der Einwand, dass von der Polizei ein Bluttest erlaubt werden müsse, bevor er aus dem Haus befördert werden könne, trifft offensichtlich nicht zu. Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau im Wesentlichen bemängelte, dass seine Vorwürfe nicht konkret beschrieben und nicht näher substantiiert werden. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, die sich erneut darauf beschränkt, pauschale und nicht substantiierte Vorwürfe zu erheben, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten 7 sodann vor, das in Kopie beigelegte "Gesuchsformular" für voraussehbare Urlaube und Absenzen der Schule Q. für seinen Sohn nachträglich einseitig abgeändert zu haben. Schriftlich sei eine Freistellung vom 25. Juni 2019 bis am 31. August 2019 abgemacht gewesen. 5.2. Der Urkundenfälschung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht -9- oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine sol- che wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adres- sat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 209 E. 5.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objek- tiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss sodann in der Absicht han- deln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Zu- dem muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr han- deln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 181 zu Art. 251 StGB). 5.3. Hinsichtlich der Abänderungen der beantragten Absenzdauer ist aufgrund des am Rande der Zeile "Gesuch um Urlaub vom […]" angebrachten Stem- pels ("Schulleitung Q.") klar ersichtlich, dass diese Anpassung von der das "Gesuchsformular" unterzeichnenden Beschuldigten 7 vorgenommen wurde (vgl. Beschwerdebeilage mit handschriftlicher Überschrift "Faltsch x"). Dass es sich hierbei um eine nachträglich angebrachte handschriftliche Anmerkung bzw. Kommentierung inhaltlicher Art handelt ist ohne Weiteres zu erkennen. Selbst wenn (was regelmässig der Fall sein dürfte) durch sol- che inhaltlichen Anmerkungen Einfluss darauf genommen werden soll, wie das ursprünglich Verurkundete zu verstehen ist, vermag dies allein noch nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Täuschung im Sinne ei- nes Urkundendelikts zu begründen. Im Ergebnis stellt eine in Bezug auf den Inhalt transparent kommentierte Urkunde eine neue, vom jeweiligen Bearbeiter verfasste Urkunde dar, die weder über ihre Echtheit noch über den verurkundeten Inhalt täuscht. Dies deshalb, weil eine bezüglich des Inhalts transparent bearbeitete Urkunde – in welcher die Bearbeitungen kenntlich gemacht und damit gerade nicht verschleiert werden – eben nicht als Zeugnis für den ursprünglichen Gehalt der Urkunde zu verstehen ist, sondern einzig als Zeugnis für den transparent bearbeiteten Gehalt der Ur- kunde. Dass eine persönlich bearbeitete Urkunde einen von der ursprüng- lichen Urkunde abweichenden Gehalt haben kann, liegt in der Natur der - 10 - Sache, weshalb in solchen Fällen (zumindest in aller Regel) nicht von einer Täuschung gesprochen werden kann. Weshalb es vorliegend ausnahms- weise anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise verhält es sich hier denn auch nicht so, dass der Beschwerdeführer getäuscht worden wäre. Vielmehr scheint es dem Beschwerdeführer klar zu sein, dass der ursprüngliche Antrag abgeändert wurde. Die Abänderung des erwähnten "Gesuchsformular" durch die Beschuldigte 7 erfüllt den Tatbestand der Ur- kundenfälschung somit eindeutig nicht. 6. Der Beschwerdeführer beharrt vor Obergericht auf seiner Schadenersatz- forderung von ca. Fr. 3'000'000.00. Er führt in der Beschwerde dazu ledig- lich aus, diese Vermögenseinbusse sei wegen […] eingetreten (Be- schwerde S. 1, "Zu P 6"). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat begründet, weshalb sie die Schadenersatzforderung nicht behandelt hat (E. 6 der angefochtenen Verfügung). Dabei verweist sie zutreffend auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO, wonach in Nichtanhandnah- meverfügungen keine Zivilklagen behandelt werden. Der Beschwerdefüh- rer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht ansatzweise aus- einander und genügt damit auch diesbezüglich dem Begründungserforder- nis nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Überdies dürfte es sich bei der Forderung ohnehin nicht um einen Zivilanspruch, sondern vielmehr um eine Forderung aus Staatshaftung handeln, da der Beschwerdeführer die Forderung zu- mindest sinngemäss aus Handlungen von Personen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet. Allfällige derartige Ansprüche können ohnehin nicht adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher ebenfalls nicht einzutreten. 7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung auszu- richten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten ist im Beschwerdever- fahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschä- digungen zuzusprechen sind. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 273.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 17. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza