5.2. Es ist unstreitig, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls vom 28. August 2022 am 26. September 2022 Strafantrag stellte, mithin also ein fristgerechter Strafantrag vorliegt. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführte, erliess sie die Nichtanhandnahmeverfügung irrtümlich; die zuständige Staatsanwältin übersah das Formular, mit welchem Strafantrag gestellt wurde. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.