3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant) zusammengefasst geltend, es treffe offensichtlich nicht zu, dass kein Strafantrag gestellt worden sei. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Vorfalls vom 28. August 2022 Strafantrag gestellt, indem er am 26. September -5- 2022 persönlich auf dem Polizeiposten in Aarau erschienen sei, und dem anwesenden Polizisten das unterzeichnete Strafantragsformular abgegeben habe.