Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, konstituierte sich am 26. September 2022 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu ihrem Nachteil infrage steht und sie folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.