3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.5. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschwerdeführerin (gesetzlicher Vertreter) sowie dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. -4-