3.3. Die per Einschreiben versendete Verfügung vom 3. Februar 2023 (Ansetzen der Antwortfrist) wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und von der Post dem Obergericht retourniert. In der Folge wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 per A-Post geschickt mit dem Hinweis, dass die Verfügung als am 14. Februar 2023 zugestellt gelte. Daraufhin rief der Beschuldigte am 2. März 2023 beim Obergericht an und ersuchte um eine Erstreckung der damals bereits abgelaufenen Antwortfrist. Der Beschuldigte reichte bis heute weder ein schriftliches Fristerstreckungsgesuch noch eine Beschwerdeantwort beim Obergericht ein.