3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gegen die ihr am 20. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Januar 2023 aufzuheben. 2. Es sei die Strafsache gegen D., geb. […] durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau anhand zu nehmen und unverzüglich weiterzuführen.