1.2. Am 26. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, wegen des vorerwähnten Vorfalls vom 28. August 2022 Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). 2. Am 16. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen am 28.08.2022 in 5000 Aarau, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).