Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.38 (STA.2022.8766) Art. 105 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin […] gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter D._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 16. Januar 2023 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 28. August 2022 wurde die im damaligen Zeitpunkt sechs Jahre alte Beschwerdeführerin mutmasslich durch den Hund des Beschuldigten im Gesicht verletzt und musste im Kantonsspital Aarau behandelt werden. Der Vater der Beschwerdeführerin bestätigte in seiner Eigenschaft als gesetz- licher Vertreter der Beschwerdeführerin noch gleichentags gegenüber der Kantonspolizei Aargau, auf die dreimonatige Strafantragsfrist hingewiesen worden zu sein (Unterzeichnung des Abschnitts "Information Bedenkfrist / Formularabgabe" auf dem Formular Strafantrag für Antragsdelikte / Privat- klage). 1.2. Am 26. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertre- ten durch ihren Vater, wegen des vorerwähnten Vorfalls vom 28. August 2022 Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin (Straf- und Zivil- klägerin). 2. Am 16. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Miss- achten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen am 28.08.2022 in 5000 Aarau, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO entstanden sind. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatkläger- schaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin, gesetz- lich vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gegen die ihr am 20. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Januar 2023 aufzuheben. 2. Es sei die Strafsache gegen D., geb. […] durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau anhand zu nehmen und unverzüglich weiterzuführen. 3. Es sei uns eine Pauschalentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 200.00 auszurichten." 3.2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde die Beschwerde der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau und dem Beschuldigten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. 3.3. Die per Einschreiben versendete Verfügung vom 3. Februar 2023 (Anset- zen der Antwortfrist) wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und von der Post dem Obergericht retourniert. In der Folge wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 per A-Post geschickt mit dem Hin- weis, dass die Verfügung als am 14. Februar 2023 zugestellt gelte. Darauf- hin rief der Beschuldigte am 2. März 2023 beim Obergericht an und er- suchte um eine Erstreckung der damals bereits abgelaufenen Antwortfrist. Der Beschuldigte reichte bis heute weder ein schriftliches Fristerstre- ckungsgesuch noch eine Beschwerdeantwort beim Obergericht ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.5. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschwerdeführerin (gesetzlicher Vertreter) sowie dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die an- deren Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmever- fügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, kon- stituierte sich am 26. September 2022 als Privatklägerin (Straf- und Zivil- klägerin). Zu einer solchen Konstituierung war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu ihrem Nachteil infrage steht und sie folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnah- meverfügung zusammengefasst damit, dass der Tatbestand der fahrlässi- gen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB nur auf Antrag zu verfol- gen sei, die Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Strafantrags- frist jedoch keinen Strafantrag gestellt habe. 3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (soweit für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren relevant) zusammengefasst geltend, es treffe offensichtlich nicht zu, dass kein Strafantrag gestellt worden sei. Der ge- setzliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Vorfalls vom 28. August 2022 Strafantrag gestellt, indem er am 26. September -5- 2022 persönlich auf dem Polizeiposten in Aarau erschienen sei, und dem anwesenden Polizisten das unterzeichnete Strafantragsformular abgege- ben habe. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin fristge- recht Strafantrag gestellt habe. Die zuständige Staatsanwältin habe das Strafantragsformular, mit welchem am 26. September 2022 Strafantrag ge- stellt worden sei, übersehen. 5. 5.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist die verletzte Person handlungsunfä- hig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 5.2. Es ist unstreitig, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Vorfalls vom 28. August 2022 am 26. September 2022 Straf- antrag stellte, mithin also ein fristgerechter Strafantrag vorliegt. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführte, erliess sie die Nichtanhand- nahmeverfügung irrtümlich; die zuständige Staatsanwältin übersah das Formular, mit welchem Strafantrag gestellt wurde. Demgemäss ist die Be- schwerde gutzuheissen. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). -6- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die Beschwerdeführerin ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Zusprechung einer Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 200.00. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Januar 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -7- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger