3.3. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Verteidiger durch die Beschwerdeführerin wie auch den Mitbeschuldigten mit Vollmacht vom 10. März 2020 mandatiert, weshalb er die Beschwerdeführerin nicht weiterhin verteidigen kann. 4. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen.