Auch eine Verfahrenstrennung würde – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – wenig daran ändern. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht rechtsgenüglich dartun, inwiefern in der zu beurteilenden Sache ein Son- - 10 - derfall vorliegt, welcher ausnahmsweise zu einer (zulässigen) Doppelvertretung bzw. nach Niederlegung des Mandats hinsichtlich des Mitbeschuldigten zur Weiterführung des Mandatsverhältnisses zu der Beschwerdeführerin berechtigen würde. Zusammenfassend hat die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts bejahte.