Gerade Ersteres ist – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend ausführte – fraglich: So verwies die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2020 im Hinblick auf einzelne zur Diskussion stehende firmeninterne Handlungen wie zur Abrechnung mit dem Einzelunternehmen "H. […]" bzw. dem darauf aufgeführten Rabatt von 10 % auf den Mitbeschuldigten (Untersuchungsakten, Ordner 4 act. 4.1.1 13, Frage 81). Die Doppelvertretung bleibt bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung unzulässig. Auch eine Verfahrenstrennung würde – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – wenig daran ändern.