Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorausgehenden Zivilverfahren und der kurzzeitigen Vertretung im Strafverfahren besteht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Umstand, dass sich der Interessenkonflikt gemäss Ausführungen des Verteidigers bisher noch nicht verwirklicht habe oder dass die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte mit der vorliegenden Doppelvertretung bzw. der einseitigen Niederlegung des Mandats einverstanden gewesen seien, ändert daran nichts. Gerade Ersteres ist – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend ausführte – fraglich: