Deswegen scheint es in einer derartigen Situation nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger zuungunsten einer der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nimmt, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteilt oder gewisse Verteidigungs- und Angriffsmittel nicht benutzt. Als Verteidiger der Beschwerdeführerin ist er zu ihrer Interessenwahrung aber gerade hierzu verpflichtet, was sich wiederum nicht mit der nachwirkenden Treuepflicht gegenüber dem Mitbeschuldigten vereinbaren lässt. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorausgehenden Zivilverfahren und der kurzzeitigen Vertretung im Strafverfahren besteht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts.