Vorliegend kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Mitbeschuldigte dem Verteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses im Zivil- und/oder Strafverfahren sensible Informationen anvertraut hat. Deswegen scheint es in einer derartigen Situation nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger zuungunsten einer der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nimmt, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteilt oder gewisse Verteidigungs- und Angriffsmittel nicht benutzt.