Allerdings kann der Beschwerdeführerin bzw. dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen, es bestehe kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Im Fokus der laufenden Strafuntersuchung stehen unter anderem die einzelne Beteiligung und Rolle der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten hinsichtlich der durch die C. geltend gemachten Vorwürfe, womit auch die Möglichkeit von belastenden Aussagen gegenüber des jeweils anderen besteht. Vorliegend kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Mitbeschuldigte dem Verteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses im Zivil- und/oder Strafverfahren sensible Informationen anvertraut hat.