Vorliegend erscheint es zwar durchaus stossend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Verteidiger mit Schreiben vom 12. November 2020 auf die mögliche Interessenkollision aufmerksam gemacht hat, danach jedoch zwei Jahre lang nicht auf das Antwortschreiben des Verteidigers vom 19. November 2020 reagierte und ihn über diese Zeit auch als Verteidiger der Beschwerdeführerin duldete, obwohl ihr die Problematik des Interessenkonflikts bereits bekannt war. Allerdings kann der Beschwerdeführerin bzw. dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen, es bestehe kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.