Insofern sei eine Belastung des Mitbeschuldigten durch die Beschwerdeführerin bereits erfolgt. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses sei es der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unmöglich, konkret aufzuzeigen, welches Wissen der Verteidiger vom Mitbeschuldigten im Rahmen seiner Vertretung im Straf- und Zivilverfahren erlangt haben könnte. Es bestehe aber offensichtlich die Möglichkeit, dass der Verteidiger solche Informationen erlangt haben könnte, welche er für die Beschwerdeführerin und gegen den Mitbeschuldigten verwenden könnte, unabhängig davon, ob eine Abtrennung des Verfahrens erfolgen würde.