Wenn mit Beschwerde ausgeführt werde, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten belasten könnte, könne auf die Einvernahme (Untersuchungsakten, Ordner 4 act. 4.1.1 13, Frage 81) verwiesen werden, in welcher die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abrechnung der Firma H. bzw. dem darauf aufgeführten Rabatt von 10 % ausgesagt habe, dass sie das nicht wisse und dies der Mitbeschuldigte mache. Insofern sei eine Belastung des Mitbeschuldigten durch die Beschwerdeführerin bereits erfolgt.