2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hinsichtlich der Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2023. Ergänzend führt sie aus, dass vorliegend zu untersuchen und somit relevant sei, wie die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte bei welchen Handlungen beteiligt gewesen seien. Wenn mit Beschwerde ausgeführt werde, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten belasten könnte, könne auf die Einvernahme (Untersuchungsakten, Ordner 4 act.