Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeschuldigte hätten sich dazu entschieden, gemeinsam einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Um eine unzulässige Doppelvertretung zu begründen, müsste die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau darlegen, dass dem Mitbeschuldigten aufgrund des Weiterführens des Mandats ein grober Nachteil im Strafverfahren entstehen würde. Dass die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten belasten könnte, sei aufgrund des aktuellen Untersuchungsstands für die durch die Verfügung Betroffenen nicht ersichtlich. -7-