Verlangt werde ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Ein Vertretungsverbot werde vor allem zum Schutz einer Partei ausgesprochen und es werde nicht in Frage gestellt, dass dies im Falle einer notwendigen Verteidigung aufgrund der Fürsorgepflicht der Behörden angebracht sein könne. Allerdings könne die Praxis des Bundesgerichts nicht dazu führen, dass Doppelvertretungen gar nicht mehr möglich sein sollen. Im vorliegenden Verfahren sei keine notwendige Verteidigung eingesetzt worden: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeschuldigte hätten sich dazu entschieden, gemeinsam einen Rechtsanwalt zu mandatieren.