Dies sei dem Verteidiger und der Beschwerdeführerin denn auch schleierhaft. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte das Strafverfahren der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten auch abtrennen können, damit der Anschein eines Interessenkonflikts gar nicht hätte entstehen können. Im Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten sei die Beschwerdeführerin weder Partei noch in einer anderen Form am Verfahren interessiert. Seit der Mandatsniederlegung am 19. November 2020 (und somit mehr als zwei Jahre lang) hätten weder die Beschwerdeführerin noch der Verteidiger hinsichtlich des Strafverfahrens etwas gehört.