Bis zur Mandatsniederlegung sei es zu keinem Interessenkonflikt gekommen und es seien dem Verteidiger auch keine Sachverhalte bekannt, die während dieser Zeit zu einem Interessenkonflikt hätten führen können. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe nicht spezifiziert, inwiefern der Verteidiger bis zum 19. November 2020 Kenntnisse darüber hätte erhalten können, welche bewusst oder unbewusst gegen den Mitbeschuldigten verwendet werden könnten. Dies sei dem Verteidiger und der Beschwerdeführerin denn auch schleierhaft.