Aus verfahrensökonomischen Gründen, aufgrund der zivilrechtlichen Vergleiche und der Desinteresseerklärung gegenüber dem Mitbeschuldigten habe sich der Verteidiger entschieden, sich nicht gegen das damalige Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu wehren. Nach dem 19. November 2020 habe der Verteidiger keine Informationen mehr über das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren erhalten. Bis zur Mandatsniederlegung sei es zu keinem Interessenkonflikt gekommen und es seien dem Verteidiger auch keine Sachverhalte bekannt, die während dieser Zeit zu einem Interessenkonflikt hätten führen können.