Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe bereits im Zeitpunkt, als sich der Verteidiger konstituiert habe, gewusst, dass der Verteidiger der einzige Rechtsvertreter beider Beschuldigten sei. Ein Interessenkonflikt sei zu diesem Zeitpunkt weder anzunehmen noch latent vorhanden gewesen. Da beide Zivilverfahren aufgrund der Beweislage mehr oder weniger "in der Luft" gehangen hätten, sei es sogar sinnvoll gewesen, die Vertretung im Strafverfahren ebenfalls zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte hätten auch ausdrücklich darauf bestanden. Aufgrund des Schreibens der Kantonalen -6-