2.2. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Strafverfahren gegen sie und den Mitbeschuldigten mit derselben Strafanzeige eingeleitet worden sei und dieses unter derselben Verfahrensnummer geführt werde. Es sei richtig, dass der Verteidiger sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Mitbeschuldigten in den jeweiligen Zivilverfahren vertreten habe. Beide zivilrechtlichen Verfahren seien mittels Vergleichs abgeschlossen worden. Die erste Einvernahme im Strafverfahren sei am 11. Juni 2020 unter Beisein aller Beteiligten erfolgt.