Der Verteidiger habe ausserdem die Beschwerdeführerin wie den Mitbeschuldigten als Beklagte in je zwei separat geführten, vorausgehenden Zivilverfahren gegen die C. als Klägerin vertreten, wobei den Verfahren zumindest teilweise der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. Angesichts der einstigen Doppelvertretung im Strafverfahren und der jeweiligen Vertretung in den Zivilverfahren bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verteidiger Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis zum Mitbeschuldigten bewusst oder unbewusst gegen diesen verwenden könnte, weshalb es ihm aufgrund von Art. 12 lit.