Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihrem rechtlich geschützten Interesse, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen, betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.