1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert sind auch alle weiteren durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), mithin jede natürliche oder juristische Person, welche in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.